<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>blog - karo IP | Patentanwaltskanzlei</title>
	<atom:link href="https://www.karoip.com/category/blog/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.karoip.com/category/blog/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Fri, 22 May 2026 13:25:50 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1</generator>

<image>
	<url>https://www.karoip.com/wp-content/uploads/2024/06/cropped-karo-FAV2-32x32.png</url>
	<title>blog - karo IP | Patentanwaltskanzlei</title>
	<link>https://www.karoip.com/category/blog/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Neueste richterliche Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Genehmigung für das Inverkehrbringen“ in der SPC-Verordnung</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/patent/2026/02/erstmaligen-genehmigung-fuer-das-inverkehrbringen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Yingkun Brunner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Feb 2026 15:19:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=23000604</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2026/02/erstmaligen-genehmigung-fuer-das-inverkehrbringen/">Neueste richterliche Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Genehmigung für das Inverkehrbringen“ in der SPC-Verordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="et_pb_section et_pb_section_0 et_section_regular" >
				
				
				
				
				
				
				<div class="et_pb_row et_pb_row_0">
				<div class="et_pb_column et_pb_column_4_4 et_pb_column_0  et_pb_css_mix_blend_mode_passthrough et-last-child">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_module et_pb_text et_pb_text_0  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_text_inner"><p>In den letzten Jahren ist es in der europäischen Rechtspraxis zu erheblichen Divergenzen bei der Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Genehmigung für das Inverkehrbringen“ (<em>first marketing authorisation</em>) im Sinne von Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 über ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (nachfolgend „SPC-Verordnung“) gekommen. Diese divergierenden Auffassungen haben anhaltende rechtliche Kontroversen ausgelöst.</p>
<p>Nach Art. 3 Buchst. d SPC-Verordnung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines SPC, dass das betreffende „Produkt“ (d. h. der Wirkstoff oder die Wirkstoffkombination) zuvor noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel in der Europäischen Union erhalten hat. Liegt bereits eine frühere Genehmigung für dasselbe Produkt vor, stellt eine spätere Genehmigung grundsätzlich keine „erstmalige Genehmigung für das Inverkehrbringen“ mehr dar. Eine Reihe jüngerer Verfahren dreht sich genau um die Auslegung dieser Bestimmung.</p>
<h2><strong>I. Sachverhalt des Boehringer-Falls</strong></h2>
<p>Boehringer Ingelheim hat im Rahmen seiner jüngeren SPC-Antragspraxis aufgrund zweier paralleler Entscheidungen große Aufmerksamkeit in der Fachwelt erregt.</p>
<p>Der zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:</p>
<p>Die Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH beantragte auf Grundlage ihres europäischen Patents EP 2 934 479 (Titel: „Ciclesonid zur Behandlung von Atemwegserkrankungen bei Pferden“) sowie einer im Jahr 2020 von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen (MA) eines Tierarzneimittels ein SPC für ihr Produkt Aservo® EquiHaler®. Die Genehmigung wurde gemäß der Richtlinie 2001/82/EG (Tierarzneimittelrichtlinie) erteilt.</p>
<p>Hervorzuheben ist, dass es sich hierbei um die erste unionsweite tierarzneimittelrechtliche Genehmigung für ein Produkt mit dem Wirkstoff Ciclesonid handelte. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens stufte die EMA Ciclesonid als „neuen Wirkstoff“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ein und verpflichtete den Antragsteller daher zur Vorlage vollständiger klinischer Daten.</p>
<h2><strong>II. Entscheidung des Gerichts Den Haag (Niederlande): strikter „Produktzentrierter Ansatz“</strong></h2>
<p>Wie zu erwarten, nahm der SPC-Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verläufe. Besonders hervorzuheben ist dabei die Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag.</p>
<p>Das Gericht verweigerte die Erteilung eines SPC auf Grundlage der genannten tierarzneimittelrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, dass:</p>
<p>bereits vor dieser Genehmigung eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels mit demselben Wirkstoff Ciclesonid bestanden habe.</p>
<p>Die Kernaussagen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p>
<ol>
<li>Der Begriff „Produkt“ in Art. 1 Buchst. b SPC-Verordnung bezieht sich ausschließlich auf den Wirkstoff selbst und nicht auf dessen Verwendung, Indikation oder regulatorische Einordnung (Human- oder Tierarzneimittel).</li>
<li>Hat ein Wirkstoff bereits zuvor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Human- oder Tierarzneimittel handelt, ist die Voraussetzung der „erstmaligen Genehmigung für das Inverkehrbringen“ nach Art. 3 Buchst. d nicht mehr erfüllt.</li>
<li>Die Beurteilung, ob eine Genehmigung als „erstmalige Genehmigung für das Inverkehrbringen“ anzusehen ist, stellt eine normative Frage des Patentrechts dar und fällt in die Zuständigkeit der Patentbehörden und Gerichte, nicht jedoch der Arzneimittelaufsichtsbehörden.</li>
</ol>
<p>Diese Entscheidung steht exemplarisch für eine stark formalistische Auslegung, die ausschließlich auf das „Produkt“ abstellt.</p>
<h2><strong>III. Vorlage des deutschen Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union</strong></h2>
<p>Parallel dazu stellte Boehringer Ingelheim einen entsprechenden SPC-Antrag in Deutschland. Dieser wurde im Jahr 2023 zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Buchst. d SPC-Verordnung nicht erfüllt seien, da:</p>
<p>bereits im Jahr 2005 ein anderes Unternehmen eine Genehmigung für ein Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff Ciclesonid (zur Behandlung von Asthma) erhalten habe.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Der 14. Senat des Bundespatentgerichts beschloss am 12. Dezember 2025, das nationale Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorlagefrage zu unterbreiten:</p>
<p>Ist Art. 3 Buchst. d der SPC-Verordnung dahin auszulegen,<br />dass eine nach der Richtlinie 2001/82/EG erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels als erstmalige Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts als Arzneimittel anzusehen ist,<br />selbst wenn derselbe Wirkstoff zuvor bereits auf Grundlage der Richtlinie 2001/83/EG eine Genehmigung für ein Humanarzneimittel erhalten hat?</p>
<h2><strong>IV. Der Schatten der Entscheidungen <em>Neurim</em> und <em>Santen</em></strong></h2>
<p>Kenner der SPC-Rechtsprechung werden unweigerlich an die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neurim (C-130/11, 2012) erinnert.</p>
<p>Der Sachverhalt in <em>Neurim</em> verhielt sich zeitlich spiegelbildlich zum vorliegenden Fall:</p>
<p>Dort bestand zunächst eine tierarzneimittelrechtliche Genehmigung, der später eine humanarzneimittelrechtliche Genehmigung folgte (Melatonin zur Behandlung menschlicher Schlafstörungen), während im Fall Boehringer zuerst eine Human- und anschließend eine Tierarzneimittelgenehmigung erteilt wurde. Materiell sind die Konstellationen jedoch hochgradig vergleichbar, da:</p>
<p>ein bekannter Wirkstoff im Rahmen eines anderen regulatorischen Zulassungswegs von der EMA als „neuer Wirkstoff“ eingestuft wurde und eine vollständige klinische Prüfung erforderlich war.</p>
<p>In <em>Neurim</em> stellte der Gerichtshof darauf ab, ob die frühere Genehmigung dieselbe therapeutische Anwendung wie das Grundpatent abdeckte, und ließ daher die Erteilung eines SPC auf Grundlage einer Genehmigung für eine zweite medizinische Indikation zu.</p>
<p>Dieser schutzbereichsorientierte Ansatz wurde jedoch in der späteren Entscheidung Santen (C-673/18, 2020) ausdrücklich aufgegeben. Der Gerichtshof kehrte zu einem strikten produktzentrierten Verständnis zurück und schloss SPC-Erteilungen für neue therapeutische Anwendungen aus.</p>
<p>Bemerkenswert ist jedoch, dass <em>Santen</em> eine besondere Konstellation nicht behandelte, nämlich:</p>
<p>den Fall, dass ein bekannter Wirkstoff von der zuständigen Behörde als „neuer Wirkstoff“ qualifiziert wird und dadurch ein eigenständiges, vollständiges Zulassungsverfahren ausgelöst wird.</p>
<h2><strong>V. Haltung des deutschen Gerichts und systemische Erwägungen</strong></h2>
<p>In seinem Vorlagebeschluss neigt das Bundespatentgericht erkennbar dazu, die streitgegenständliche tierarzneimittelrechtliche Genehmigung als „erstmalige Genehmigung für das Inverkehrbringen“ im Sinne von Art. 3 Buchst. d anzusehen, auch wenn bereits eine frühere Humanarzneimittelgenehmigung existiert.</p>
<p>Zur Begründung verweist das Gericht insbesondere auf den Zweck des SPC-Systems:</p>
<ul>
<li>Klinische Daten, die im Rahmen einer Genehmigung nach der Richtlinie 2001/83/EG (Humanarzneimittel) erhoben wurden, können regelmäßig nicht zur Beschleunigung eines Zulassungsverfahrens nach der Richtlinie 2001/82/EG (Tierarzneimittel) herangezogen werden – und umgekehrt.</li>
<li>Würde allein das Vorliegen einer früheren Human- oder Tierarzneimittelgenehmigung die Erteilung eines SPC ausschließen, entstünden in der Praxis reale Schutzlücken.</li>
<li>Eine solche Auslegung könnte zudem die Bereitschaft pharmazeutischer Unternehmen mindern, in Forschungs- und Entwicklungsprojekte an der Schnittstelle zwischen Human- und Tiermedizin zu investieren.</li>
</ul>
<h2><strong>VI. Schlussbemerkung: Erwartung einer weiteren Klarstellung durch den EuGH</strong></h2>
<p>Die Vorlage des deutschen Gerichts bietet dem Gerichtshof eine wichtige Gelegenheit, die Spannungen zwischen den Rechtsprechungslinien <em>Neurim</em> und <em>Santen</em> systematisch aufzulösen.</p>
<p>Unabhängig vom Ausgang wird die Entscheidung weit über den Einzelfall hinausreichen und erhebliche Auswirkungen auf künftige SPC-Anträge in der Europäischen Union haben, insbesondere in Konstellationen, in denen Human- und Tierarzneimittel miteinander verflochten sind.</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2026/02/erstmaligen-genehmigung-fuer-das-inverkehrbringen/">Neueste richterliche Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Genehmigung für das Inverkehrbringen“ in der SPC-Verordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Quantentechnologie im Aufwind: Patentaktivität verfünffacht &#8211; strategische Implikationen für Unternehmen</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/patent/2026/01/quantentechnologie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Michael Schirmuly]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jan 2026 13:15:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=23000338</guid>

					<description><![CDATA[<p>Quantentechnologien gehören zu den technologischen Zukunftsfeldern mit dem derzeit stärksten Innovationsschub. Eine aktuelle Analyse des Europäischen Patentamts (EPA) zeigt: Die Zahl der internationalen Patentfamilien im Bereich Quantentechnologie hat sich innerhalb eines Jahrzehnts verfünffacht. Diese Entwicklung ist ein klares Signal für Unternehmen, Start-ups und Forschungseinrichtungen: Patente werden im Quantenbereich zunehmend zum strategischen Wettbewerbsfaktor. Was zeigt die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2026/01/quantentechnologie/">Quantentechnologie im Aufwind: Patentaktivität verfünffacht &#8211; strategische Implikationen für Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quantentechnologien gehören zu den technologischen Zukunftsfeldern mit dem derzeit stärksten Innovationsschub. Eine aktuelle Analyse des Europäischen Patentamts (EPA) zeigt:</p>
<p><strong>Die Zahl der internationalen Patentfamilien im Bereich Quantentechnologie hat sich innerhalb eines Jahrzehnts verfünffacht.</strong></p>
<p>Diese Entwicklung ist ein klares Signal für Unternehmen, Start-ups und Forschungseinrichtungen: Patente werden im Quantenbereich zunehmend zum <a href="https://www.karoip.com/kompetenzen/ip-strategie/">strategischen Wettbewerbsfaktor</a>.</p>
<p><strong>Was zeigt die Analyse des Europäischen Patentamts?</strong></p>
<p>Das EPA untersucht Innovationsdynamiken anhand sogenannter internationaler Patentfamilien (IPF) &#8211; also Erfindungen, für die Patentanmeldungen in mindestens zwei Ländern eingereicht wurden. Diese gelten als besonders aussagekräftig für wirtschaftlich relevante Technologien.</p>
<p>Die Kernergebnisse:</p>
<ul class="blog_ul">
<li><strong>Massives Wachstum:</strong> Seit etwa 2015 ist die Zahl der quantentechnologischen IPFs um den Faktor fünf gestiegen.</li>
<li><strong>Drei technologische Schwerpunkte:</strong>
<ul class="blog_ul">
<li>Quantencomputing und Quantensimulation</li>
<li>Quantenkommunikation</li>
<li>Quantensensorik und -metrologie</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Verschiebung der Innovationsschwerpunkte:</strong> Während zunächst die Quantenkommunikation dominierte, gewinnen Quantencomputer-bezogene Entwicklungen zunehmend an Bedeutung.</li>
</ul>
<p>Diese Zahlen belegen: Quantentechnologie ist nicht mehr nur Grundlagenforschung, sondern erreicht zunehmend industrielle Relevanz.</p>
<p><strong>Warum ist das patentrechtlich besonders anspruchsvoll?</strong></p>
<p>Quantentechnologische Erfindungen bewegen sich häufig an der Schnittstelle von:</p>
<ul>
<li>Physik (z. B. Quantenzustände, Verschränkung),</li>
<li>Informatik (Algorithmen, Fehlerkorrektur),</li>
<li>Hardware (Halbleiter, Kryotechnik, Sensorik),</li>
<li>und klassischem Ingenieurwesen.</li>
</ul>
<p>Patentrechtlich ergeben sich daraus besondere Herausforderungen. Eine fundierte technisch-juristische Durchdringung ist daher entscheidend für den Erfolg einer Patentanmeldung.</p>
<h2>Strategische Konsequenzen für Unternehmen und Anmelder</h2>
<ol>
<li><strong> Frühzeitige Patentstrategie entwickeln</strong></li>
</ol>
<p>Der starke Anstieg an Anmeldungen erhöht das Risiko von Überschneidungen. Frühzeitige Patentlandschafts- und FTO-Analysen werden damit unverzichtbar.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Internationale Schutzrechte mitdenken</strong></li>
</ol>
<p>Die hohe Zahl internationaler Patentfamilien zeigt:<br />
Relevante Quanteninnovationen werden gezielt international abgesichert &#8211; häufig über europäische und PCT-Patentanmeldungen.</p>
<ol start="3">
<li><strong> Kooperationen patentrechtlich absichern</strong></li>
</ol>
<p>Viele quantentechnologische Erfindungen entstehen in Kooperationen zwischen Industrie und Forschung. Klare Regelungen zu Erfinderstellung, IP-Ownership und Verwertungsrechten sind essenziell.</p>
<h2>Fazit: Quantentechnologie erfordert exzellente Patentkompetenz</h2>
<p>Die vom EPA dokumentierte Verfünffachung der Patentaktivität unterstreicht die enorme Dynamik der Quantentechnologien.</p>
<p>Für Unternehmen bedeutet dies: Ohne strategisch saubere Patentanmeldungen drohen langfristige Wettbewerbsnachteile.</p>
<p>Gerade in diesem hochkomplexen technischen Umfeld ist die Verbindung aus tiefem technischem Verständnis und präziser patentrechtlicher Expertise entscheidend für belastbare Schutzrechte.</p>
<p><strong>Wir unterstützen Sie als <a href="https://www.karoip.com/kanzlei/">Patentanwaltskanzlei</a> bei der <a href="https://www.karoip.com/kompetenzen/schutzrechte/">Patentierung</a>, <a href="https://www.karoip.com/kompetenzen/ip-strategie/">Strategieentwicklung</a> und Portfolio-Gestaltung im Bereich Quantentechnologie – technisch fundiert und europäisch wie international ausgerichtet.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2026/01/quantentechnologie/">Quantentechnologie im Aufwind: Patentaktivität verfünffacht &#8211; strategische Implikationen für Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die aktuellen Maßnahmen des Europäischen Patentamts zur Beschleunigung der europäischen Patentprüfung</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/patent/2026/01/beschleunigung-eu-patentpruefung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Yingkun Brunner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jan 2026 16:33:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patente]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigung der europäischen Patentprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Patentamt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=23000267</guid>

					<description><![CDATA[<p>Es ist allgemein bekannt, dass die Geschwindigkeit der Patentprüfung durch das Europäische Patentamt nach der Pandemie immer langsamer geworden ist, was für Antragsteller und ihre Vertreter viele Probleme mit sich bringt. Noch frustrierender ist, dass Anfragen zum Bearbeitungsfortschritt eines Verfahrens oft nur relativ optimistische Zeitprognosen liefern, während das „PACE”-Programm des Europäischen Patentamts, das sich um [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2026/01/beschleunigung-eu-patentpruefung/">Die aktuellen Maßnahmen des Europäischen Patentamts zur Beschleunigung der europäischen Patentprüfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist allgemein bekannt, dass die Geschwindigkeit der Patentprüfung durch das Europäische Patentamt nach der Pandemie immer langsamer geworden ist, was für Antragsteller und ihre Vertreter viele Probleme mit sich bringt. Noch frustrierender ist, dass Anfragen zum Bearbeitungsfortschritt eines Verfahrens oft nur relativ optimistische Zeitprognosen liefern, während das „PACE”-Programm des Europäischen Patentamts, das sich um eine Beschleunigung der Prüfung von Anmeldungen bemüht, in der Praxis selten die Erwartungen der Antragsteller erfüllt. Das Ziel des Europäischen Patentamts, innerhalb von drei Monaten auf die von den Antragstellern eingereichten Unterlagen zu reagieren, ist in der Praxis oft schwer zu erreichen. Es ist fast schon zur Normalität geworden, dass das „PACE”-Programm zur Beschleunigung der Prüfung die Erwartungen der Anmelder selten erfüllt. Das vom EPA „angestrebte” Ziel, innerhalb von drei Monaten auf die von den Anmeldern eingereichten Unterlagen zu reagieren, kann in der Praxis oft nicht eingehalten werden.</p>
<p>Gemäß dem aktuellen „Strategieplan 2028” (Strategic Plan 2028) des EPA plant das Amt jedoch, den Prüfungsprozess durch eine Anpassung der Verfahren zur Bearbeitung von Anfragen zum Bearbeitungsfortschritt und deren Verknüpfung mit dem PACE-Programm zu beschleunigen. Die entsprechenden Änderungen treten am 1. Februar 2026 in Kraft. Im Folgenden werden wir diese Änderungen im Detail erläutern.</p>
<h2><u>Mitteilung des Europäischen Patentamts zur Anpassung von PACE</u></h2>
<p>PACE (programme for accelerated prosecution of European patent applications) ist ein 2015 vom Europäischen Patentamt eingeführtes Verfahren zur Beschleunigung der Prüfung<sup>1</sup>. Die Beantragung ist für Anmelder kostenlos.</p>
<p>Das Europäische Patentamt (EPA) hat am 16. Dezember 2025 eine neue Mitteilung zum beschleunigten Prüfungsverfahren (PACE) veröffentlicht, die die seit 2015 geltende Fassung<sup>2</sup> ersetzt. Hintergrund dieser Überarbeitung ist die kontinuierliche Steigerung der Effizienz des EPA in der Recherchenphase in den letzten Jahren: Im Jahr 2024 hat sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit für europäische Recherchenberichte (oder Teilrecherchenberichte) auf etwa 5,5 Monate verkürzt. Aufgrund dieser stabilen Effizienzsteigerung hat das EPA das PACE-Programm angepasst, um die Ressourcen effizienter zu verteilen.</p>
<p>Die wichtigste Änderung ist, dass das <strong>PACE-Programm ab dem 1. Februar 2026 nur noch für die Prüfungsphase</strong> und nicht mehr für die Recherchenphase gilt. Dementsprechend wird das EPA-Formblatt 1005 nur noch für Anträge auf beschleunigte Prüfung verwendet und enthält keine Option mehr für eine beschleunigte Recherche.</p>
<p>PACE bleibt ein Beschleunigungsmechanismus, der vom Anmelder aktiv schriftlich beantragt und über das offizielle Online-Formular 1005 des EPA eingereicht werden muss. Informelle Anträge oder Anträge in Papierform werden nicht berücksichtigt. Für jede Anmeldung kann während der Prüfungsphase nur ein PACE-Antrag gestellt werden. PACE-Anträge sind nicht öffentlich und können nicht von der Öffentlichkeit eingesehen werden.</p>
<p><u>Unter den folgenden Umständen wird die Anmeldung aus dem PACE-Programm ausgeschlossen und kann nicht wieder aufgenommen werden:</u></p>
<ul>
<li>Rücknahme des PACE-Antrags;</li>
<li>Antrag des Anmelders auf Fristverlängerung;</li>
<li>Zurückweisung der Anmeldung, Rücknahme der Anmeldung oder als zurückgenommen geltende Anmeldung;</li>
<li>Nicht fristgerechte Zahlung der Jahresgebühr (führt zur Aussetzung des beschleunigten Verfahrens).</li>
</ul>
<p>Das EPO weist ausdrücklich darauf hin, dass die beschleunigte Prüfung nur angeboten wird, wenn die Arbeitsbelastung der Prüfungsabteilung dies zulässt. Mit anderen Worten: Das EPO hat keine verbindlichen Vorschriften für die Bearbeitung von PACE-Anträgen. Der Grad der Beschleunigung hängt von der Arbeitsbelastung der Prüfer ab. Auch bei ansonsten gleichen PACE-Anträgen kann die Beschleunigung je nach technischem Gebiet unterschiedlich ausfallen. Bei Antragstellern, die häufig oder in großem Umfang PACE-Anträge einreichen, behält sich das EPO das Recht vor, die Anzahl der Anträge zu begrenzen.</p>
<p>Für PACE-Anträge fallen keine offiziellen Gebühren an. Unter der Voraussetzung, dass der PACE-Antrag zulässig ist, strebt das EPA an, die Prüfungsbescheide innerhalb der folgenden Fristen zu versenden:</p>
<ul>
<li>Der nächste Prüfungsbescheid wird innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Falls durch die Prüfungsabteilung, nach Einreichung der Antwort des Anmelders oder nach Einreichung des PACE-Antrags (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt) versandt.</li>
<li>Die nachfolgenden Prüfungsbescheide werden grundsätzlich ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Antwort des Anmelders versandt.</li>
</ul>
<h3><u>Für Euro-PCT-Anmeldungen:</u></h3>
<p>Wenn das EPA gleichzeitig als internationale Recherchenbehörde (ISA) fungiert, kann grundsätzlich bei Eintritt in die europäische Phase oder bei Einreichung der Antwort gemäß Regel 161 (1) EPÜ eine beschleunigte Prüfung beantragt werden.</p>
<p>Selbst wenn gemäß Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT ein vorzeitiger Eintritt in die europäische Phase beantragt wird, muss ein separater PACE-Antrag gestellt werden, damit das EPA eine beschleunigte Prüfung durchführt.</p>
<p>Das novellierte PACE-Programm tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt für PACE-Anträge, die ab diesem Datum eingereicht werden. Gleichzeitig gelten die Regeln für den „Austritt aus PACE” und die „Aussetzung der Beschleunigung” ab diesem Datum für alle anhängigen Anmeldungen.</p>
<p>Insgesamt spiegelt diese Änderung die politische Ausrichtung des EPA wider, die Ressourcen für die Beschleunigung auf die Prüfungsphase zu konzentrieren, um die Vorhersehbarkeit und Gesamteffizienz der beschleunigten Prüfung zu verbessern und gleichzeitig den Missbrauch von Beschleunigungsanträgen zu verhindern.</p>
<h2><u>Mitteilung des Europäischen Patentamts zur Auskunft über den Bearbeitungsstand von Verfahren<sup>3</sup></u></h2>
<p>Unter bestimmten Umständen kann der Anmelder während der Prüfung seiner Patentanmeldung über seinen <a href="https://www.karoip.com/experten/">europäischen Patentanwalt</a> den Bearbeitungsfortschritt seines Falls abfragen, um zu erfahren, wann er einen neuen Prüfungsbescheid erhalten wird, insbesondere wenn das Prüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum stagniert.</p>
<p>Im Gegensatz zum PACE-Programm zur beschleunigten Prüfung bedeutet die Einreichung einer Statusanfrage nicht, dass das Prüfungsverfahren insgesamt beschleunigt wird.</p>
<p>Angesichts der folgenden Entwicklungen hat das EPA seine Praxis bei der Bearbeitung von Statusanfragen entsprechend angepasst:</p>
<ul>
<li>Die Fristen für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts (ergänzender Recherchenbericht) und der Stellungnahme zur Patentierbarkeit haben sich deutlich verbessert.</li>
<li>Die Bedingungen für die Anwendung des PACE-Programms wurden geändert².</li>
<li>Die Recherchenphase für alle vor dem 1. Juli 2014 eingereichten europäischen Patentanmeldungen (einschließlich PCT-Anmeldungen, die nicht als (S)ISA beim EPA in die europäische Phase eingetreten sind) ist abgeschlossen.</li>
</ul>
<p>Alle Anmelder, deren Verfahren vor der ersten Instanz des EPA anhängig sind, können eine Statusabfrage einreichen.</p>
<h3><u>Einreichung der Statusanfrage von Patentprüfungen</u></h3>
<p>Das EPA bearbeitet und beantwortet Statusanfragen nur dann gemäß dieser Mitteilung, wenn sie online über das EPO-Formblatt 1012 eingereicht werden. Jede Anfrage darf sich nur auf eine Anmeldung oder ein Patent beziehen.</p>
<p>Das EPA bestätigt den Eingang der Anfrage unverzüglich.</p>
<p>Die Anfrageunterlagen und die Antwort des EPA sind Bestandteil der Akte und somit öffentlich zugänglich.</p>
<h4><u>Bearbeitung der Statusanfrage</u></h4>
<p>In der Regel gibt das EPA in seiner Antwort einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die weitere Bearbeitung an, wobei es die Arbeitsbelastung in dem betreffenden technischen Bereich und die internen Fristen für die Erledigung der anstehenden Aufgaben berücksichtigt. Das EPA bemüht sich, die entsprechenden Maßnahmen innerhalb des in der Antwort angegebenen Zeitraums abzuschließen.</p>
<p>Bestimmte Faktoren können die Bearbeitungszeit von Statusanfragen beeinflussen. Beispielsweise kann die Nichtzahlung der Jahresgebühr innerhalb der in Artikel 51 (1) des Europäischen Patentübereinkommens festgelegten Frist zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung der betreffenden Anfrage durch das EPA führen.</p>
<p><u>Bei Statusanfragen, bei denen:</u></p>
<ul>
<li>die Anmeldung im Rahmen des PACE-Programms bearbeitet wird oder</li>
<li>bereits eine Anfrage gestellt wurde und innerhalb der festgelegten Frist noch kein Prüfungsbescheid ergangen ist,</li>
</ul>
<p>wird das EPA automatisch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage die nächste Amtshandlung einleiten.</p>
<p>Das EPA wird genau überwachen, ob die nächste Amtshandlung vor dem festgelegten Termin erfolgt.</p>
<p>Ist der Anmelder mit dem in der Antwort angegebenen Zeitplan nicht einverstanden, kann er die Beschleunigung des Prüfungsverfahrens durch einen Antrag auf Anwendung des PACE-Programms beantragen.</p>
<h3><u>Inkrafttreten</u></h3>
<p>Das neue Verfahren gilt für Statusanfragen, die am oder nach dem 1. Februar 2026 eingereicht werden. Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 2. August 2016 über die Bearbeitung von Statusanfragen (ABl. EPA 2016, A66).</p>
<p>1) ABl. EPA 2015, A93: <a href="https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2025/12/a69">https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2025/12/a69</a></p>
<p>2) Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 16. Dezember 2025 über das Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen („PACE”): <a href="https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2025/12/a69">https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2025/12/a69</a></p>
<p>3) Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 16. Dezember 2025 über die Bearbeitung von Anfragen zur Bearbeitung von Akten: <a href="https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2025/12/a70">https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2025/12/a70</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2026/01/beschleunigung-eu-patentpruefung/">Die aktuellen Maßnahmen des Europäischen Patentamts zur Beschleunigung der europäischen Patentprüfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Börsengang von CF PharmTech</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2025/10/boersengang-cf-pharmtech/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2025 10:48:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[CF PharmTech]]></category>
		<category><![CDATA[IPO]]></category>
		<category><![CDATA[Pharma]]></category>
		<category><![CDATA[Suzhou]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22999899</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfolgreicher Börsengang von CF PharmTech karo IP begleitet IPO mit IP-Expertise Am 8. Oktober 2025 hat einer unserer Kunden, das Pharmaunternehmen CF PharmTech (mit Hauptsitz in Suzhou, China), erfolgreich den Gang an die Hongkonger Börse (HKSE) vollzogen. Unser Kunde ist ein voll integriertes Pharmaunternehmen, das sich auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medikamenten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2025/10/boersengang-cf-pharmtech/">Börsengang von CF PharmTech</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Erfolgreicher Börsengang von CF PharmTech</h1>
<h2>karo IP begleitet IPO mit IP-Expertise</h2>
<p>Am 8. Oktober 2025 hat einer unserer Kunden, das Pharmaunternehmen CF PharmTech (mit Hauptsitz in Suzhou, China), erfolgreich den Gang an die Hongkonger Börse (HKSE) vollzogen.</p>
<p>Unser Kunde ist ein voll integriertes Pharmaunternehmen, das sich auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Medikamenten und Geräten zur Behandlung von Atemwegserkrankungen konzentriert. Das Kernprodukt des Unternehmens ist <a href="https://cfpharmtech.com/en/Pharmaceutical" target="_blank" rel="noopener">Budesonide Suspension (CF017)</a>, ein Medikament zur Behandlung von Asthma und COPD, das in <a href="https://www.karoip.com/kanzlei/china-desk/">Chinas</a> volumenbasiertem Beschaffungsprogramm enthalten ist. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen über weitere Produkte und eine Pipeline innovativer Therapien, darunter RNAi-Therapien und niedermolekulare Medikamente.</p>
<p>Der Börsengang von CF PharmTech war stark überzeichnet, und der Aktienkurs stieg am ersten Handelstag deutlich an, was auf das starke Interesse der Anleger an der Fokussierung des Unternehmens auf die Behandlung von Atemwegserkrankungen und dessen Weg in die Profitabilität zurückzuführen war.</p>
<p>Wir freuen uns sehr, dass wir gebeten wurden, den Börsengang unseres Kunden mit verschiedenen Recherchen, Bewertungen und Gutachten zu Patenten, Gebrauchsmustern und Marken in den europäischen Gebieten zu unterstützen und so zum erfolgreichen Börsengang von CF PharmTech und seinem weiteren erfolgreichen Weg auf dem europäischen Markt beizutragen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2025/10/boersengang-cf-pharmtech/">Börsengang von CF PharmTech</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Slogans als (EU-) Marke schützen</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/marke/2023/10/slogans-als-eu-marke-schuetzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Oct 2023 12:29:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22995717</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/marke/2023/10/slogans-als-eu-marke-schuetzen/">Slogans als (EU-) Marke schützen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="et_pb_section et_pb_section_1 et_section_regular" >
				
				
				
				
				
				
				<div class="et_pb_row et_pb_row_1">
				<div class="et_pb_column et_pb_column_4_4 et_pb_column_1  et_pb_css_mix_blend_mode_passthrough et-last-child">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_module et_pb_text et_pb_text_1  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_text_inner"><h1>Marken als Herkunftshinweis</h1>
<p>Markennamen und Logos werden mit Unternehmen und deren Produkten in Verbindung gebracht. Ein Werbeslogan ist ein ebenso entscheidender Faktor für die Wiedererkennung bzw. Herkunft.</p>
<p>Bekannte Slogans, die erfolgreich als EU-Marken eingetragen wurden, sind z.B. „Just do it“ (Nike), „Think different“ (Apple), „Vorsprung durch Technik“ (Audi) oder „Ich liebe es“ (McDonalds).</p>
<p>Um Slogans als Marke eintragen lassen zu können, muss nachgewiesen werden, dass diese nicht nur beschreibend oder anpreisend für die Waren und Dienstleistungen sind, sondern oft auch, dass diese sich von üblichen Kennzeichen anderer Unternehmen ausreichend unterscheiden.</p>
<h3>Werbeslogans schützen</h3>
<p>Anmelder, die einen Slogan als Marke in das Markenregister eintragen lassen wollen, müssen also dessen Unterscheidungskraft nachweisen. Zudem darf ein Slogan nicht beschreibend sein, was bedeutet, dass er weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben darf.</p>
<p>Die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Slogans ist in der Praxis jedoch nicht immer einfach.</p>
<p>So können Slogans wegen mangelnder Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie von den üblichen Abnehmern nur als positive Werbebotschaft, aber nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.</p>
<p>Zu beachten ist auch, dass die Prüfung, ob ein Slogan unterscheidungskräftig ist, für jede Ware oder Dienstleistung gesondert stattfinden muss. Ein Slogan kann für bestimmte Produkte eintragungsfähig sein, für andere hingegen nicht.</p>
<p>Was kann die Erfolgsaussicht auf die Markeneintragung eines Slogans steigern?</p>
<h3>Unterscheidungskraft von Slogans</h3>
<p>Die Chance, dass ein Slogan als unterscheidungskräftig (und damit als markenrechtlich schützbar) angesehen bzw. beurteilt wird, erhöht sich regelmäßig, wenn dieser mehreren der folgenden Vorgaben folgt:</p>
<ul>
<li>Der Slogan sollte kurz sein.</li>
<li>Er sollte mehrere Bedeutungen zulassen und damit Interpretationsspielraum hinsichtlich seines Bedeutungsgehalts.</li>
<li>Er sollte eine besondere Originalität und Prägnanz aufweisen.</li>
<li>Es sollte ein Wortspiel oder ungewöhnliche sprachliche bzw. stilistische Mittel aufweisen.</li>
</ul>
<p>Je mehr dieser Vorgaben auf den Slogan zutreffen, desto größer ist die Chance, den Slogan als Marke schützen lassen zu können.</p>
<h3>Eintragung von Slogans als EU-Marke</h3>
<p>Die zentrale Antragstellung einer Unionsmarke (auch EU-Marke) erfolgt über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).</p>
<p>Stellt das Amt bei der Antragsprüfung fest, dass keine absoluten Schutzhindernisse (wie die mangelnde Unterscheidungskraft) vorliegen, kann der Slogan im Markenregister in der entsprechende Waren- und/oder Dienstleistungsklasse eingetragen werden.</p>
<p>Achtung: Das Amt prüft nicht, ob im Zusammenhang mit der Markenanmeldung ein Konflikt mit bereits bestehenden Marken verursacht wird. Der Anmeldung eines Slogans sollte immer eine Vorabrecherche vorangestellt werden, um ausschließen zu können, dass identische oder ähnliche Slogans als Marken existieren. (Siehe auch: Vorbereitung für Markenanmeldungen: <a href="../marken_vorabrecherche/index.htm" target="_blank" rel="noopener">Die Marken-Vorabrecherche, 5/2019</a>).</p>
<p>Mit der Anmeldung wird dem Inhaber ein einheitlicher, EU-weiter Markenschutz gewährt. Wird innerhalb von 3 Monaten ab der Registrierung kein Widerspruch eingelegt, gilt der Antragsteller als Markeninhaber, dessen Marke einen 10 Jahre langen Schutz genießt. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Markenschutz um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/marke/2023/10/slogans-als-eu-marke-schuetzen/">Slogans als (EU-) Marke schützen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unified Patent Court: Aktuelle Entwicklungen</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/patent/2023/07/unified-patent-court-aktuelle-entwicklungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jul 2023 10:04:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Patente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22995649</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2023/07/unified-patent-court-aktuelle-entwicklungen/">Unified Patent Court: Aktuelle Entwicklungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="et_pb_section et_pb_section_2 et_section_regular" >
				
				
				
				
				
				
				<div class="et_pb_row et_pb_row_2">
				<div class="et_pb_column et_pb_column_4_4 et_pb_column_2  et_pb_css_mix_blend_mode_passthrough et-last-child">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_module et_pb_text et_pb_text_2  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_text_inner"><h1>Das einheitliche Patentgericht (EPG)</h1>
<p>Das einheitliche Patentgericht befasst sich seit dem 1. Juni 2023 mit Patentstreitigkeiten &#8211; sowohl mit Verletzungsklagen als auch mit Nichtigkeitsklagen &#8211; auf europäischer Ebene.</p>
<p>Das Berufungsgericht des einheitlichen Patentgericht hat seinen Sitz in Luxemburg, während das Gericht erster Instanz auf drei Zentralkammern sowie auf nationale Lokal- und Regionalkammern verteilt ist. In Deutschland haben Lokalkammern in Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg eröffnet.</p>
<p>Bei den meisten bisher beim EPG eingereichten Verfahren handelt es sich um Verletzungsverfahren. Einige Nichtigkeitsklagen wurden bereits bei der Zentralkammer in München eingereicht.</p>
<h3>Europäische Zentralkammern</h3>
<p>Ende Juni gab der UPC-Verwaltungsausschuss bekannt, dass der dritte Sitz der Zentralkammern, neben München und Paris, in Mailand sein wird. Die Zuständigkeiten der Zentralkammern in Deutschland, Frankreich und Italien wurden nach den Sektionen der internationalen Patentklassifikation (IPC) wie folgt aufgeteilt.</p>
<p>Mailand wird für Patente der Sektion A (Täglicher Lebensbedarf, mit Ausnahme von ergänzenden Schutzzertifikaten) zuständig sein.</p>
<p>München wird für Patente der Sektion C (Chemie; Hüttenwesen) und Sektion F (Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen) zuständig sein.</p>
<p>Paris ist zuständig für Patente der Sektion B (Arbeitsverfahren; Transportieren), Sektion D (Textilien; Papier), Sektion E (Bauwesen; Erdbohren; Bergbau), Sektion G (Physik), Sektion H (Elektrotechnik) sowie für ergänzende Schutzzertifikate.</p>
<p>Die Zentralkammer in Mailand wird voraussichtlich bis Juni 2024 die Arbeit aufnehmen. Durch den Brexit mussten – für die ursprünglich in London geplante Zentralkammer – die vorgesehenen Zuständigkeiten neu geordnet und verteilt werden.</p>
<h3>Verfahrenssprachen an den Gerichtsstandorten</h3>
<p>Für das Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache grundsätzlich die Sprache, die im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verwendet wurde.</p>
<p>Jüngst wurde bekanntgegeben, dass die lokalen Abteilungen in Deutschland, Frankreich und Italien, neben der jeweiligen Landessprache, auch englische Verfahren anbieten werden.</p>
<p>Ein Überblick der Verfahrenssprachen vor den Lokal- oder Regionalkammer: <a href="https://www.unified-patent-court.org/en/court/language-proceedings" target="_blank" rel="noopener">hier</a>.</p>
<h3>Opt Out</h3>
<p>Gegen Ende der Sunrise-Period wurde ein starker Anstieg von „Opt Out“ &#8211; Erklärungen verzeichnet.</p>
<p>Viele Patentinhaber bereits bestehender europäischer Patente beantragten demnach, dass die Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung und Durchsetzung der einzelnen nationalen Rechte weiterhin bei den nationalen Patentämtern und nationalen Gerichten liegen sollen. Nach ersten Schätzungen betrug der Anteil der Patente, die der neuen Gerichtsbarkeit entzogen wurde, knapp 40 %.</p>
<h3>Vertreter vor dem UPC</h3>
<p>4.469 Personen haben sich als Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht beworben, die nach Überprüfung durch die Kanzlei des EPG registriert wurden. In Deutschland ist aktuell die Zahl der UPC-Vertreter (ca. 44 % aller Vertreter der teilnehmenden EU-Staaten) am höchsten.</p>
<p>Ein Großteil der Patentanwälte von karo IP haben das Europäische Patentstreitregelungs-Zertifikat (EPLC) erworben, welches sie als europäische Patentanwälte qualifiziert, vor dem UPC-Gericht auftreten zu dürfen und die Interessen ihrer Mandanten in Patentstreitigkeiten zu vertreten. (Zur <a href="https://www.unified-patent-court.org/en/registry/representation" target="_blank" rel="noopener">Suche</a> nach Vertretern)</p>
<p>Allgemeine Informationen zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung haben wir auf unserer Webseite zusammengefasst.</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/patent/2023/07/unified-patent-court-aktuelle-entwicklungen/">Unified Patent Court: Aktuelle Entwicklungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Metaverse: Markenanmeldungen von virtuellen Waren</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/marke/2023/03/metaverse-markenanmeldungen-von-virtuellen-waren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Mar 2023 14:17:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[virtuellen Ware]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22995783</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/marke/2023/03/metaverse-markenanmeldungen-von-virtuellen-waren/">Metaverse: Markenanmeldungen von virtuellen Waren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="et_pb_section et_pb_section_3 et_section_regular" >
				
				
				
				
				
				
				<div class="et_pb_row et_pb_row_3">
				<div class="et_pb_column et_pb_column_4_4 et_pb_column_3  et_pb_css_mix_blend_mode_passthrough et-last-child">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_module et_pb_text et_pb_text_3  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_text_inner"><h1>Metaverse und NFTs</h1>
<p>Unter Metaverse versteht man einen virtuellen 3D-Raum, der neue und innovative Möglichkeiten für Unternehmen und deren Produktvermarktung mit sich bringen kann.</p>
<p>In dieser Onlinewelt können Kunden digital animiert als Avatare agieren und z.B. digitale Bekleidung, Schuhe und Accessoires einkaufen. Mittels einer VR-Brille oder mit Hilfe von Augmented Reality steuert der Mensch mit eigenen Bewegungen seinen Metaverse-Avatar.</p>
<p>Eine zentrale Rolle spielen dabei NFTs (Non-Fungible Tokens). Bei NFTs handelt es sich um virtuelle Zertifikate auf Anteile von digitalen Gegenständen oder Werken. Durch sie werden die digitalen Güter in der Blockchain abgesichert und ihre Echtheit und das Eigentum daran zertifiziert. Weitere Informationen zum <a href="../nft/index.htm" target="_blank" rel="noopener">Markenrecht und NFTs</a> in unserem Blog vom Februar 2022.</p>
<h3>Markenschutz im Metaverse</h3>
<p>Es ist zu erwarten, dass sich in den nächsten Jahren neue Geschäftsmodelle im Bereich von virtuellen Gütern entwickeln werden und somit auch im digitalen Umfeld das Markenrecht an Bedeutung gewinnen wird. Anmelder von Marken sollten ihr Geschäftsmodell markenrechtlich möglichst breit absichern, um sich vor Nachahmern zu schützen.</p>
<p>Um für digitale Produkte einen Markenschutz sicherstellen zu können, kann es eine interessante Option sein, Marken für virtuelle Waren und NFTs zu registrieren. Unsere Spezialisten beraten Sie hierzu gerne.</p>
<h3>Benutzungsnachweise in der Benutzungsschonfrist</h3>
<p>Um die rechtserhaltenden Vorgaben des Markenrechts zu erfüllen, muss der Markeninhaber die eingetragene Marke &#8211; innerhalb von 5 Jahre ab Eintragung &#8211; am Markt einführen und benutzen. Ansonsten kann der Markenschutz verfallen.</p>
<p>Würde auf die Anmeldung einer virtuellen Marke keine Nutzung dieser im virtuellen Raum erfolgen, kann die Markenanmeldung demnach löschungsreif werden.</p>
<p>Weitere Informationen über Benutzungsnachweise in der Benutzungsschonfrist erhalten Sie in unserem Artikel: <a href="../benutzungsnachweis_marke/index.htm" target="_blank" rel="noopener">Nachweis der Benutzung einer eingetragenen Marke</a>.</p>
<h3>Überwachung von Markenanmeldungen Dritter</h3>
<p>Bedingt durch die Dezentralität, durch die sich das Metaverse auszeichnet und verbunden mit der Tatsache, dass noch nicht absehbar ist, wie sich dieser virtuelle Markt entwickeln wird, besteht für Markeninhaber auch in diesem Markt die Gefahr von Markenrechtsverletzungen.</p>
<p>So gab es z.B. in jüngerer Vergangenheit Streitigkeiten prominenter Unternehmen vor US-amerikanischen Gerichten. Der Sportartikelhersteller Nike klagte gegen einen Metaverse-Marktplatz, über den Sportschuhbilder als NFTs angeboten worden waren. Hermès klagte gegen einen Künstler, der über einen NFT-Marktplatz digitale Kunstwerke eines Hermès Produktes verkaufte.</p>
<p>Die Markenüberwachung von virtuellen Waren und NFTs ist daher empfehlenswert, denn sie macht es möglich, rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können, wenn sich herausstellt, dass ein signifikantes Risiko einer Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke besteht.</p>
<h3>Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)</h3>
<p>Die Anmeldung von virtuellen Produkten und NFTs ist laut EUIPO vor allem in den Klassen 9, 18 oder 25 („herunterladbare Software / virtuelle Güter“ und „non-fungible tokens“) bzw. für die Dienstleistungen, wie z.B. Online-Shops für virtuelle Produkte (Klasse 35, 41 oder 42) erfolgt.</p>
<p>Nach der Stellungnahme des EUIPO sollen „Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Waren und NFT nach den festgelegten Grundsätzen für die Klassifizierung von Dienstleistungen klassifiziert werden“.</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/marke/2023/03/metaverse-markenanmeldungen-von-virtuellen-waren/">Metaverse: Markenanmeldungen von virtuellen Waren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-rechteabkauf-bei-arbeitnehmererfindung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2023 12:03:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA Einigungsvorschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechteabkauf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22994543</guid>

					<description><![CDATA[<p>DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 23. 01.2020, Arb.Erf. 06/19 Gemäß § 22 ArbEG können mit Bekanntgeben einer Diensterfindung Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder getroffen werden, in denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers von dessen Rechten aus dem ArbEG abgewichen wird. Neben der Pauschalvergütung schlagen Unternehmen dem Arbeitnehmererfinder oft einen umfassenden Abkauf von Rechten vor. Etwaige Vereinbarungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-rechteabkauf-bei-arbeitnehmererfindung/">DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 23. 01.2020, Arb.Erf. 06/19</em></p>
<p>Gemäß § 22 ArbEG können mit Bekanntgeben einer Diensterfindung Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder getroffen werden, in denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers von dessen Rechten aus dem ArbEG abgewichen wird.</p>
<p>Neben der Pauschalvergütung schlagen Unternehmen dem Arbeitnehmererfinder oft einen umfassenden Abkauf von Rechten vor. Etwaige Vereinbarungen können als unwirksam erklärt werden, wenn ein Gericht sie nach § 23 ArbEG für unbillig hält.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Es ist bei vielen deutschen Unternehmen üblich, frühzeitig nach der Erfindungsmeldung bestimmte Rechte des Erfinders abzukaufen, wodurch der Abstimmungsaufwand für den Erfinder und den Arbeitgeber reduziert wird.</p>
<p>Dies erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung auch weitreichend möglich, allerdings kann auch hier der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber von der Erfindung Gebrauch macht, ohne dass es eine angemessene Gegenleistung für den Erfinder gibt.</p>
<p>Es ist zu empfehlen, die Reichweite und/oder Anwendung des Rechteabkaufs zu prüfen und ggf. mit Blick auf den Erfindungsgegenstand selektiv vorzunehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-rechteabkauf-bei-arbeitnehmererfindung/">DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DPMA Einigungsvorschlag: Erfindungswert bei gemeinsamen Erfindungen unterschiedlicher Unternehmen</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-erfindungswert-bei-gemeinsamen-erfindungen-unterschiedlicher-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2023 11:54:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Einigungsvorschlag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22994538</guid>

					<description><![CDATA[<p>DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 21. 07.2020, Arb.Erf. 22/19 Miterfinder, die in verschiedenen Unternehmen arbeiten, können ihrem Arbeitgeber unabhängig von dem jeweiligen Erfindungsanteil das volle Nutzungsrecht an der Diensterfindung vermitteln, so dass diese die Erfindung verwerten können. Da der Gebrauch einer Diensterfindung durch einen Mitinhaber die Gebrauchsmöglichkeit des anderen Mitinhabers nicht beeinträchtigt, lösen erzielte Gebrauchsvorteile [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-erfindungswert-bei-gemeinsamen-erfindungen-unterschiedlicher-unternehmen/">DPMA Einigungsvorschlag: Erfindungswert bei gemeinsamen Erfindungen unterschiedlicher Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 21. 07.2020, Arb.Erf. 22/19</em></p>
<p>Miterfinder, die in verschiedenen Unternehmen arbeiten, können ihrem Arbeitgeber unabhängig von dem jeweiligen Erfindungsanteil das volle Nutzungsrecht an der Diensterfindung vermitteln, so dass diese die Erfindung verwerten können.</p>
<p>Da der Gebrauch einer Diensterfindung durch einen Mitinhaber die Gebrauchsmöglichkeit des anderen Mitinhabers nicht beeinträchtigt, lösen erzielte Gebrauchsvorteile des einen Unternehmens regelmäßig keine Ausgleichspflicht hin zum anderen Unternehmen aus.</p>
<p>Aus der Perspektive des einen Unternehmens ist der Wert einer Diensterfindung durch die Nutzung des anderen Unternehmens eingeschränkt, so dass bei der Ermittlung des Erfindungswertes bis zu einer Halbierung des marktüblichen Lizenzsatzes angemessen sein kann.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die Behandlung und Verwertung von Erfindungen, welche gemeinsam von Personen unterschiedlicher Unternehmen stammen, können zu erheblichen Komplikationen oder sogar Konflikten führen.</p>
<p>Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Kooperationsvertrag anzustrengen, in dem die beteiligten Unternehmen umfassend die Nutzungs- und Verwertungsrechte für Ergebnisse aus der Kooperation regeln.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-erfindungswert-bei-gemeinsamen-erfindungen-unterschiedlicher-unternehmen/">DPMA Einigungsvorschlag: Erfindungswert bei gemeinsamen Erfindungen unterschiedlicher Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung</title>
		<link>https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-rechteabkauf-bei-arbeitnehmererfindung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Matthias Rößler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2023 11:18:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.karoip.com/?p=22996628</guid>

					<description><![CDATA[<p>DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 23. 01.2020, Arb.Erf. 06/19 Gemäß § 22 ArbEG können mit Bekanntgeben einer Diensterfindung Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder getroffen werden, in denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers von dessen Rechten aus dem ArbEG abgewichen wird. Neben der Pauschalvergütung schlagen Unternehmen dem Arbeitnehmererfinder oft einen umfassenden Abkauf von Rechten vor. Etwaige Vereinbarungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-rechteabkauf-bei-arbeitnehmererfindung-2/">DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>DPMA, Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 23. 01.2020, Arb.Erf. 06/19</em></p>
<p>Gemäß § 22 ArbEG können mit Bekanntgeben einer Diensterfindung Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder getroffen werden, in denen zu Ungunsten des Arbeitnehmers von dessen Rechten aus dem ArbEG abgewichen wird.</p>
<p>Neben der Pauschalvergütung schlagen Unternehmen dem Arbeitnehmererfinder oft einen umfassenden Abkauf von Rechten vor. Etwaige Vereinbarungen können als unwirksam erklärt werden, wenn ein Gericht sie nach § 23 ArbEG für unbillig hält.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Es ist bei vielen deutschen Unternehmen üblich, frühzeitig nach der Erfindungsmeldung bestimmte Rechte des Erfinders abzukaufen, wodurch der Abstimmungsaufwand für den Erfinder und den Arbeitgeber reduziert wird.</p>
<p>Dies erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung auch weitreichend möglich, allerdings kann auch hier der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber von der Erfindung Gebrauch macht, ohne dass es eine angemessene Gegenleistung für den Erfinder gibt.</p>
<p>Es ist zu empfehlen, die Reichweite und/oder Anwendung des Rechteabkaufs zu prüfen und ggf. mit Blick auf den Erfindungsgegenstand selektiv vorzunehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.karoip.com/blog/sonstiges/2023/02/dpma-einigungsvorschlag-rechteabkauf-bei-arbeitnehmererfindung-2/">DPMA Einigungsvorschlag: Rechteabkauf bei Arbeitnehmererfindung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.karoip.com">karo IP | Patentanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
